Aus der Neu-Ulmer Zeitung:
Baurecht
11.07.2020
Stadträte akzeptieren Monteurwohnungen im Erlenweg
eine Mehrheit des Bauausschusses hält die Umnutzung von drei Appartements in Weißenhorn für gebietsverträglich
Von Jens Noll
Mit diesem Vorhaben hat sich der Bau- und Werksausschuss ziemlich schwer getan. Sind Monteurwohnungen in einem Weißenhorner Wohngebiet ein Störfaktor oder nicht? Verträgt sich das oder nicht? Im Gremium gab es dazu unterschiedliche Meinungen.
Insgesamt dreimal legte die Verwaltung den Stadträten einen Bauantrag zur Umnutzung eines Wohngebäudes im Erlenweg in Ferien- oder Monteurwohnungen zur Abstimmung vor. Das Problem dabei: Faktisch existieren die Monteurwohnungen bereits. Sie wurden 2017 von der Stadt genehmigt, allerdings als Gewerbe und nicht aus baurechtlicher Sicht. Grundsätzlich hätte der Bauausschuss das Vorhaben nun ablehnen können, tat dies auch zweimal, zuletzt Mitte Juni.
In der jüngsten Sitzung des Gremiums war die Ausgangslage aber anders: So wollte der Antragssteller nur noch die Hälfte der Wohnungen im Haus, nämlich drei, zu Monteurwohnungen mit jeweils vier Schlafplätzen umrüsten. Die anderen drei Wohnungen sollen fest vermietet werden. Im Juni sah der Antrag noch vor, vier Monteurwohnungen zu schaffen und nur zwei fest zu vermieten.
Einige Stadträte wollten das in dem Wohngebiet im Osten Weißenhorns keinesfalls dulden, andere waren der Ansicht, dass die Monteure zu keiner höheren Verkehrsbelastung oder zu mehr Lärm führen. Michael Schrodi (CSU) warnte im Juni gar vor einer Diskriminierung und gab zu bedenken, dass zu den Monteuren auch Arbeiter gehören, die in Weißenhorn das Fernwärmenetz bauen.
Auch unter den veränderten Bedingungen sah Jürgen Bischof (Freie Wähler/WÜW) die Angelegenheit noch kritisch. „Uns liegen Unterschriften von mehr als 60 Anwohnern vor, die gegen das Vorhaben sind“, sagte er bei der dritten Beratung. „Wir sollten nicht über die Köpfe der Anwohner hinweg entscheiden.“
Bischof schlug vor, die Entscheidung über den Antrag noch einmal zurückzustellen und eine Versammlung zu organisieren, auf der die Bürger über die Umnutzung der Wohnungen informiert werden. „Dann haben wir eine Entscheidungsgrundlage“, ergänzte er. Doch sein Antrag wurde abgelehnt: Sechs Ausschussmitglieder waren dafür, neun gegen seinen Antrag.
Um zu verhindern, dass sich das Gremium künftig mit Bauanträgen befassen muss, nachdem bereits Fakten geschaffen wurden, bat Franz Josef Niebling (CSU) Bürgermeister Wolfgang Fendt um einen Gefallen. Wenn schon bekannt sei, dass ein Projekt in einem allgemeinen Wohngebiet nicht erlaubt ist, dann sei es hilfreich für den Bauausschuss, wenn er über entsprechende Gewerbeanmeldungen informiert werden würde, sagte Niebling. Dazu sagte Fendt: „Wir haben diesen Antrag zum Anlass genommen, gleich bei der Gewerbeanmeldung zu prüfen, ob eine Baugenehmigung nötig ist.“ Im Fall der bereits existierenden Monteurwohnungen zeigte der Bürgermeister Verständnis für den Antragsteller: Er habe argumentiert, dass er das Vorhaben ja schon bei der Behörde angemeldet habe.
Die Verwaltung, so fasste Fendt zusammen, sei jedenfalls der Meinung, dass eine Umnutzung bei nur drei Wohnungen gebietsverträglich ist. Durch die vier Schlafplätze pro Wohnung sei mit einer maximalen Belegung von zwölf Erwachsenen zu rechnen. Das sei vertretbar, sagte er. Mit einer knappen Mehrheit von acht zu sieben Stimmen gab das Gremium sein Einverständnis für die Umnutzung der Wohnungen.
Dazu fällt mir eigentlich nur ein, wozu haben wir denn ein Weißenhorn überhaupt noch Bebauungspläne?
Keinerlei Ordnung mehr – da kosten doch Bebauungspläne viel Geld und danach gibt’s immer wieder Ausnahmegenehmigungen oder Änderungen des Bebauungsplanes.
Beste Beispiele – Aldi-Hasenwiese – Ahornweg- Tyni-Haus -Gartenzäune und Einfriedungen, entweder werden Ausnahmen generell nicht abgelehnt und wenn schon nicht eingehalten wird alles geduldet – sollte zufällig mal jemand Anstoß nehmen dann heißt es von der Verwaltung es sei reine Auslegungssache- Gewerbeanmeldungen mit Fragen – danach ist man wie hier erlebt gezwungen alles zu genehmigen- obwohl Anliegern die ganze Sache stinkt – werden solche Bedenken einfach übergangen – wo einst im Bebauungsplan rote Dacheindeckung zu Grunde gelegt – kommt ein Antrag für blaue Ziegeleindeckung -wird einfach genehmigt -selbst Stadträte nehmen sich – da man ja sonst alles genehmigt selbst Rechte heraus.
Lasst uns mal abwarten was sich bei der nächsten Corona-Krise alles abspielen wird wenn in so genannten Monteurwohnungen eine Infizierung stattfindet – da ist dann wohl alles ok. Während Beherbergungsbetriebe einfach geschlossen werden !!!
Ergänzende Mail zum selben Thema:
Hallo Franz Josef und Frau Kerstin Lutz v. CSU Fraktion im Stadtrat mit den meisten Mandatsträgern
die jüngsten Beschlüsse Genehmigungen von Ferienwohnungen in Wohngebieten ist wohl mal wieder eine totale Fehlentscheidung, es würde im Grunde genügen wenn ein Nachbar – wenn es zutrifft, was Jürgen Bischof erwähnte, dass zahlreiche Nachbarn sich dagegen ausgesprochen hätten- dagegen einen Widerspruch erhebt, müsste das Landratsamt den Widerspruch prüfen – bzw. wäre je nach dem Ergebnis des Landratsamtes eine Klage bestimmt erfolgreich !
Hierzu ein Hinweis wie es in anderen Städten behandelt wird!!
Die ganz Sache ist umstritten, tritt allerdings vermehrt auf wenn Türken ganze Häuser aufkaufen – da wird im Grunde gemunkelt, dass diese grundsätzlich beim Verkauf zum Zuge kommen, denn bei Notarieller Beurkundungen läuft scheinbar <??????????????????????problemlos über die Bühne.
Eigentlich muss ich es bedauern, dass hier der Stadtrat sich nicht gegen die Verwaltung durchgesetzt hat!!! Im Grunde bin ich zwar nicht direkt und auch nicht indirekt betroffen – bin allerdings schwer enttäuscht von der Intelligenz bzw. fehlendem Fachwissen!!!
es sendet Grüße
Josef Butzmann
Das Problem von Vermietung Ferienwohnungen in Wohngebieten bei gewerblicher Nutzung!
Neben Gewerberecht bedarf es auch der Beachtung baurechtlicher Vorgaben.
Gem. § 60 Abs 1 Bauordnung bedarf es auch einer Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Baugenehmigung. Die gewerbliche Bereitstellung von Räumen zum Zwecke der Gästebeherbergung stellt gegenüber der Wohnnutzung grundsätzlich eine solche Nutzungsänderung dar. Hierbei muss jedoch im Einzelfall anhand der Übernachtungsdauer und den angebotenen Zusatzleistungen geklärt werden, ob (noch) eine Wohnnutzung vorliegt oder ob es sich um einen Beherbergungsbetrieb handelt.
Ergänzend muss die Voraussetzung zum Betrieb von baulichen Anlagen (Betr.VO) beachtet werden. Diese enthält für Beherbergungsstätte mit mehr als 12 Betten insbesondere Vorgaben zum Brandschutz, zu Rettungswegen sowie Barrierefreiheit.
Auch ein Milieuschutz sollte geprüft und gewährleistet sein.
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